Die berufliche Vorsorge (BVG) in der Schweiz

Die berufliche Vorsorge hat als zweite Säule neben der AHV/IV/EL als 
1. Säule die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihres bisherigen Lebensstandards in angemessener Weise zu ermöglichen. Sie strebt dabei das Ziel an, mit der ersten Säule zusammen ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohnes zu erreichen.

Ursprung und Charakter der zweiten Säule

1972 wurde die berufliche Vorsorge in die Verfassung aufgenommen. Dort stellt sie die 2. Säule im Dreisäulenkonzept dar und ist als Ergänzung zur 1. Säule definiert.

Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung wurde das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausgearbeitet und am 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt. Der Gesetzgeber baute auf den bereits bestehenden Pensionskassenstrukturen auf, führte aber neu eine gesetzlich garantierte Minimalvorsorge ein. Darunter wird das Obligatorium der beruflichen Vorsorge verstanden. Das BVG definiert Mindestleistungen für das Alter, im Todesfall und bei Invalidität.

Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, auch über das vom Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Es handelt sich dann dabei um überobligatorische Leistungen.

Wer ist versichert?

Das BVG-Obligatorium gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die schon in der 1. Säule versichert sind und mindestens 21'330 Franken verdienen. Dies stellt die Eintrittsschwelle in das Obligatorium der beruflichen Vorsorge dar. Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Altersjahres. Vorerst, bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Alter von 25 Jahren wird zusätzlich für die Altersrente angespart.

Altersvorsorge

Die Altersvorsorge in der zweiten Säule basiert auf einem individuellen Sparprozess. Dieser beginnt mit 25 Jahren. Bedingung ist aber ein jährliches Erwerbseinkommen, welches über der Eintrittsschwelle liegt (2019: 
21'330 Fr.). Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Das während der Jahre auf dem individuellen Konto der Versicherten angesparte Altersguthaben dient der Finanzierung der Altersrente. Das vorhandene Kapital wird dabei mit einem Umrechnungsfaktor in die jährliche Altersrente umgewandelt. Alternativ kann bei einem Verzicht auf die jährliche Altersrente auch das vorhandene Altersguthaben als Kapital bezogen werden.

Invalidenvorsorge

Bei Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung richtet die Pensionskasse eine Invalidenrente sowie Invalidenkinderrenten aus. Diese werden nach Erreichen des Rentenalters weiterhin ausbezahlt. Zur Berechnung der Invalidenrente wird das Altersguthaben hochgerechnet: Zum Altersguthaben, welches bis zum Zeitpunkt des Vorsorgefalles angespart wurde, werden die künftigen hypothetischen Altersgutschriften ohne Zins addiert.

Hinterlassenenvorsorge

Eine Hinterlassenenrente erhält der überlebende Ehegatte (Mann oder Frau), wenn er für den Unterhalt seiner Kinder sorgen muss oder wenn er mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe fünf Jahre oder länger gedauert hat. Erfüllt der hinterbliebene Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, erhält er eine einmalige Abfindung von drei Jahresrenten. Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Weitere nützliche Informationen zur beruflichen Vorsorge (BVG)

Wussten Sie zum Beispiel schon, dass…

Arbeitnehmer können in mehreren Schritten in Pension gehen, indem sie beispielsweise das Arbeitspensum mit 60 Jahren auf 80 und mit 63 Jahren auf 50 Prozent senken, um mit 65 dann vollends in Rente zu gehen. Sie können entweder die Altersleistung für den reduzierten Teil des Arbeitspensums beziehen oder alternativ von 60 bis 65 weiterhin ihren vollen Lohn in der Pensionskasse versichern, müssen für den «virtuellen» Teil des Lohns aber die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge übernehmen.

…dass Sie mit der Bildung von Arbeitgeberreserven Steuern sparen können.

Arbeitgeberbeitragsreserven sind freiwillige Vorauszahlungen an die Pensionskasse zur Finanzierung und Deckung künftiger Arbeitgeberverpflichtungen. Sie ermöglichen Ihnen einen gewissen Spielraum, von dem Sie auch finanziell profitieren können. So lassen sich Gewinnspitzen glätten und die Steuerlast entsprechend justieren. Ein weiterer Vorteil: Mit einer Reserve umgehen Sie allfällige Negativzinsen und können sie gar als Anlagevehikel benutzen. Und sie bietet Ihnen und Ihren Mitarbeitenden Sicherheit. In wirtschaftlich anspruchsvolleren Jahren können Sie Ihre Reserven für die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge nutzen oder Leistungsverbesserungen für Ihre Mitarbeitenden finanzieren.

…dass bei Versterben erwerbstätiger verheirateter Personen, wenn eingetragene Partner oder mitgeteilte Lebenspartner bestehen oder wenn Kinder vorhanden sind, in der Regel die Hinterbliebenenrenten ausbezahlt werden. Die Ehepartnerrente beträgt in der Regel 60 Prozent der Altersrente. Kinder erhalten Kinderrenten.

Auch nach Erreichen des Pensionsalters wird bei Versterben eines verheirateten Versicherten die Altersrente wesentlich gekürzt. In der Regel beträgt diese für den überlebenden Ehegatten 60 Prozent der vorherigen Altersrente.

Konkubinatspaare ebenfalls anspruchberechtigt auf die Leistungen aus dem BVG sind. Hierzu müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Unmittelbar vor dem Tod während mindestens 5 Jahren gemeinsamer Haushalt am selben amtlich bestätigten Wohnsitz (steuerlich anerkannter Wochenaufenthalt ist dem Wohnsitz gleichgestellt) oder gemeinsame Kinder; Wichtig: vorgängige Anmeldung bei der Asga notwendig (Begünstigungserklärung).

…dass mit freiwilligen Einkäufen fehlende Beitragsjahre oder durch Lohnerhöhungen entstandene Vorsorgelücken ausgeglichen werden können. Sie profitieren dabei von einer langfristig guten Verzinsung, höheren Altersleistungen bei der Pensionierung sowie steuerlichen Einsparungen.

BVG und die Selbständigkeit

Gerade am Anfang fordert die Selbständigkeit einen hohen Tribut, doch es zahlt sich langfristig aus. Denn obschon Jungunternehmende einen grossen Teil ihrer Freizeit für ihr Unternehmen opfern, ist die Zufriedenheit hoch. Gleich mehrere Studien belegen, dass Selbständige nach eigener Aussage häufiger glücklich sind als Angestellte.

Für Start-Ups und für Etablierte

Der Idealismus, die Initiative und den Durchhaltewillen, die es für die Selbständigkeit braucht, wird sehr hoch geschätzt. Gerade im Hinblick auf die oft angespannten finanziellen Verhältnisse in der Startphase erstaunt es auch nicht, dass Fragen der beruflichen Vorsorge bei Selbstständigen ohne Personal – also bei Personen, die von Gesetzes wegen keine zweite Säule brauchen – nicht an erster Stelle stehen. Und auch bei bereits etablierten Unternehmerinnen und Unternehmern wird die berufliche Vorsorge möglicherweise erst nach einer gewissen Zeit zum Thema. Zum Beispiel, wenn neben dem Geschäft auch eine eigene Familie den Blick für die Zukunft schärft.

Wir denken unternehmerisch

So oder so: Eine Auseinandersetzung mit der beruflichen Vorsorge hilft, die Weichen für eine sichere finan- zielle Zukunft bereits früh richtig zu stellen. Deshalb hat der Schweizerische Kaderverband SKV in Zusammenarbeit mit der Asga Pensionskasse drei innovative Vorsorgelösungen konzipiert, damit sich alle Selbstständigen der beruflichen Vorsorge anschliessen können. Und die Sache wird unternehmerisch angegangen: Der Service ist dienstleistungsorientiert, kostengünstig und umfassend – eine echte Entlastung. Persönliche Ansprechpersonen, einfache Abwicklung, alles jederzeit online verfügbar - wir kennen die Bedürfnisse unserer Mitglieder und liefern so die passende Lösung.

Ein bewährtes System

Ein Blick zurück zeigt: Die Initiative hat sich gelohnt. Über den SKV hat sich bereits eine grosse Zahl an Selbständigen mit und ohne Personal angeschlossen, welche von attraktiven Sparmöglichkeiten und
gedeckten Risiken profitieren. Vor allem bei Selbständigen ohne Personal können wir mit unseren Angeboten mithelfen, dass es im Alter zu keinen bösen Überraschungen kommt.

Wichtige Kennzahlen 2019 BVG

BVG
Maximale AHV-Jahresrente CHF 28‘440.-
Eintrittsschwelle / Mindestlohn BVG CHF 21‘330.-
Koordinationsbetrag BVG CHF 24‘885.-
Oberer Grenzbetrag (BVG maximal anrechenbarer Jahreslohn) CHF 85‘320.-
Koordinierter BVG-Lohn; maximal CHF 60‘435.-
Koordinierter BVG-Lohn; mindestens CHF 3‘555.-
Maximal versicherbarer Jahreslohn CHF 853‘200.-
Zinssatz für die Verzinsung der BVG-Altersguthaben 1%
Verzugszins bei verspäteter Auszahlung der Austrittsleistung 2%
Säule 3a - gebundene Vorsorge
Steuerabzug für Erwerbstätige mit Pensionskasse CHF 6‘826.-
Steuerabzug für Erwerbstätige ohne Pensionskasse, 20% des Erwerbseinkommens, maximal CHF 34‘128.-
Unfallversicherung
Maximal versicherter Lohn gemäss UVG CHF 148‘200.-

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